Am 29.03.2023 hat der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Lebensmittelmarkt Altbohl mit Wohnbebauung" beschlossen, die Begründung zum Bebauungsplan gebilligt und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt Altbohl mit Wohnbebauung“ verfolgt die Stadt das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung des Geländes des ehemaligen Gartenbaubetriebs „Schoch“ zwischen Stockacher Straße und L 220 (Grundstück Flurstück Nummer 1133/2) mit einer Fläche von ca. 6.340 m² zu schaffen. Entstehen soll ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.625 m² nebst Backshop und Mall sowie 92 Pkw-Stellplätze und 38 Fahrradstellplätze. Darüber hinaus sollen 24 Wohneinheiten in zwei Baukörpern mit 24 Pkw-Stellplätzen, 2 Carsharing-Stellplätzen und 55 Fahrradstellpätzen realisiert werden. 10 der 24 Wohnungen sollen in Form von geförderten Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz verwirklicht werden.
Es wurde ein Umweltbeitrag mit grünordnerischen Festsetzungsempfehlungen und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt. Hier sind die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt beschrieben und bewertet sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der geplanten Eingriffe in den Naturhaushalt formuliert. Durch den Bebauungsplan kommt es vorwiegend zu geringen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, zumal der Bebauungsplan einen bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet und Flächen für die Landwirtschaft inkl. Gebäude vorsieht, überlagert. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet z.B. Be- und Durchgrünung des Plangebietes, Dachbegrünung, Maßnahmen zum Bodenschutz, Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Bereich von Wegen und Stellplätzen, können diese Beeinträchtigungen zudem reduziert werden. Die artenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass im Plangebiet und dessen nahem Umfeld aufgrund der Habitatstrukturen als Brutvögel vor allem weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten vorkommen. An planungsrelevanten Vogelarten wurden lediglich an dem Hauptgebäude zwei Brutpaare des Haussperlings nachgewiesen. Reptilien wurden aufgrund der geeigneten Habitatstrukturen ebenfalls kartiert; Individuen konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der im Plangebiet zu erwartenden Arten und unter Beachtung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Rodung von Gehölzen bzw. Abbruch von Gebäuden außerhalb der Brutzeit sowie die Neupflanzung von Gehölzen) sowie einer CEF-Maßnahme (Anbringung von sechs geeigneten Nisthilfen für Haussperlinge) sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten.
Folgende Unterlagen liegen öffentlich aus: