Ausländerwesen

Im Asyl- und Ausländerwesen werden ausschließlich Leistungen angeboten, die den Zuständigkeitsbereich von Radolfzell mit den Ortsteilen Böhringen, Güttingen, Liggeringen, Markelfingen, Möggingen und Stahringen betreffen.

 

Servicepoint

In der Ausländerbehörde steht neben dem bestehenden Angebot zusätzlich ein Servicepoint für folgende Angelegenheiten zur Verfügung:

  • Aushändigung von aufenthaltsrechtlichen Dokumenten (z.B. Aufenthaltstitel, Reiseausweise)
  • Klärung dringender ausländerrechtlicher Angelegenheiten und Notfälle, speziell bei drohendem Arbeitsplatzverlust, Einstellung der Leistungsgewährung, o.ä.
  • Terminvereinbarung zur Erteilung/Verlängerung ausländerrechtlicher Dokumente, Verpflichtungserklärungen
  • Allgemeine Formular- und Informationsausgabe und Entgegennahme
  • Beratung und Hilfestellung bei Antragstellung (keine allgemeine Rechtsberatung)

 

Der Servicepoint ist durch einen Mitarbeitenden besetzt und kann zu folgenden Zeiten ohne Termin aufgesucht werden:

Mo - Mi            8.00 bis 12.00 Uhr

Do                  14.00 bis 18.00 Uhr

Fr                    8.00 bis 12.00 Uhr

 

 

Zuständigkeiten

Drittausländer: A - Ben                            

Unionsbürger: A - Cu

 

Frau Rennemüller

0 77 32 / 81-650

Drittausländer: Beo - Ci                            

Unionsbürger: Cv - Fel

 

Frau Wiegand

(erreichbar Mo, Di) 

0 77 32 / 81-144

 

Drittausländer: Cj - Jaf                          

Unionsbürger: Fem - Koz

 

Frau Schnee

 

0 77 32 / 81-136

 

Drittausländer: Jag - Mj
Unionsbürger: Kp - Nak

 

Herr Ladan

0 77 32 / 81-137

Drittausländer: Mk - Sak
Unionsbürger: Nal - San

 

Frau Kreidler-Rettig

0 77 32 / 81-151

Drittausländer: Sal - Z
Unionsbürger: Rag - Ta

 

Frau Klafuric

0 77 32 / 81-150

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Herr Hirling
Frau Bott
Herr Wieloch

0 77 32 / 81-146
0 77 32 / 81-653
0 77 32 / 81-652

Ein Überblick über die Themenbereiche der Migration

Unionsbürger und Staatsangehörige eines EWR-Staates

Unionsbürger und Staatsangehörige eines EWR-Staates benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Für ein Aufenthaltsrecht über drei Monate müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Freizügigkeitsberechtigt sind

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuche, Berufsausbildung
  • Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger mit ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz
  • Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht
  • begleitende oder nachziehende Familienangehörige von Unionsbürgern

 

Das Meldewesen nimmt bei der polizeilichen Anmeldung Angaben und Nachweise für die Glaubhaftmachung des Rechts auf Freizügigkeit (z.B. Einstellungsbescheinigung des Arbeitgebers oder Beschäftigungsbescheinigung zum Nachweis der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Bescheinigung über den erforderlichen Krankenversicherungsschutz, Heiratsurkunde, Abstammungsurkunde, etc.) zur Weiterleitung an die Ausländerbehörde entgegen.

Unionsbürger und Staatsangehörige eines EWR-Staates benötigen für einen Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Familienangehörigen von EU- und EWR-Staaten, die eine andere Staatsangehörigkeit innehaben, wird von Amtswegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt, soweit die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Aufenthaltstitel

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eines Aufenthaltstitels, sofern anderweitig nichts bestimmt ist.

In den Aufenthaltstiteln wird geregelt, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (unselbständig und selbständig) gestattet ist.

Alle Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Veränderung von den genannten Aufenthaltstiteln müssen fristwahrend vor Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels eingereicht werden.

Alles Wissenswerte über den elektronischen Aufenthaltstitel ist in der Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu finden.

Weitere Informationen:

Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Visum

Dieses wird zum Zweck der Einreise ausgestellt. Das Visum unterscheidet zwischen kurzfristige und längerfristige Aufenthalte. 

Aufenthaltserlaubnis

Die befristete Aufenthaltserlaubnis kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:

  • Ausbildung (z.B. Studium, Sprachkurs, Berufsausbildung)
  • Erwerbstätigkeit (z.B. Beschäftigung, Forschung, Selbstständige)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
  • familiäre Gründe (z.B. Ehegatte, Kinder)
  • besondere Gründe (z.B. Recht auf Wiederkehr)
  • ausnahmsweise auch aus nicht geregelten Gründen

Die Blaue Karte kann befristet zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung an Fachkräfte erteilt werden.


ICT-Karte

Die ICT-Karte wird befristet ausgestellt bei Führungskräften und Spezialisten in Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben und nach Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU über 90 Tage abgeordnet werden.

Die ICT-Karte wird auch Trainees gewährt.

Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Rahmen des unternehmensinternen Transfers in der EU mit einem Aufenthaltstitel ICT eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, können sich für max. 90 Tage in Deutschland aufhalten und arbeiten, wenn es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fristgerecht vorab mitgeteilt wurde.
Das Verfahren über den unternehmensinternen Transfer wird in der Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beschrieben.


Mobiler-ICT-Karte

Personen, die als Führungskraft, Spezialist oder Trainee einen Aufenthaltstitel ICT in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen und im Zusammenhang mit einem unternehmensinternen Transfer einen Aufenthalt von mehr als 90 Tage in Deutschland planen.

Das Verfahren über den mobilen unternehmensinternen Transfer wird in der Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beschrieben.

 

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung. Darüber hinaus gewährt dieses Aufenthaltsrecht Mobilitätsvorteile innerhalb der EU.

 

Fertigstellung des Dokument

Sobald die Voraussetzungen eines der oben stehenden Aufenthaltsrechte erfolgreich geprüft und der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) von der Bundesdruckerei produziert wurde, erhält man eine Nachricht.

Für die Ausgabe des Aufenthaltstitels bedarf es einer Terminvereinbarung. Mit der Abholung kann eine vertraute Person bevollmächtigt werden.

Bei Verhinderung kann jemanden mit der Abholung des eAT´s beauftragt werden. Eine entsprechende Vollmacht steht hierzu zur Verfügung. Eine Änderung des Pins für die Online Nutzung des Aufenthaltstitels, ist dann nicht möglich.

 

Weitere Dokumente

Brexit

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Mit dem Verfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) wird ein neues Instrument zur Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes der Arbeitgeber in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft über die Ausländerbehörde ein beschleunigtes Verfahren einleiten.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer und deren Familienangehörigen, die nach Inkrafttreten zu einem Aufenthaltszweck der nachfolgend genannten Zwecke einreisen wollen:

  • Berufsausbildung / betriebliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG)
  • Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
  • Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
  • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
  • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
  • Befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
  • Beschäftigung als IT-Spezialist (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
  • Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
  • Beamter (§ 19c Abs. 4 AufenthG)

 

Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.

Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es,  Arbeitgebern und Fachkräften ein durch Fristen zeitlich klar planbares Einreiseverfahren anzubieten. Die Ausländerbehörde agiert in diesem beschleunigten Verfahren als zentrale Verfahrensmittlerin.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist gebührenpflichtig. Gemäß § 47 Absatz 1 Nr. 15 AufenthV beläuft sich die Durchführungsgebühr auf 411,00 Euro. Sie wird mit Unterzeichnung der individuell zugeschnittenen Vereinbarung als Bearbeitungsgebühr erhoben.

Weitergehende Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren findet man auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Weitere Dokumente

Staatsangehörige der Schweiz

service-bw - Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz  beantragen

Staatsangehörige der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Für ein Aufenthaltsrecht über drei Monate müssen nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Freizügigkeitsberechtigt sind i.d.R.

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuche, Berufsausbildung
  • Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz
  • begleitende oder nachziehende Familienangehörige von Schweizern

 

Sie erhalten ausschließlich auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis in Kartenform. Dieses Dokument enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Grenzgängern, die in der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, wird eine Grenzgängerkarte ausgestellt.

Verpflichtung (Einladung)

service-bw - Verpflichtungserklärung abgeben

Informationen für Personen, die eine Ausländerin oder einen Ausländer zu einem Besuch einladen und finanzieren möchten.

Integrationskurse

Voraussetzungen, wann ein Integrationskurs besucht werden kann oder muss.

Weitere Informationen auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:

Integrationskurse können z.B. bei der vhs Landkreis Konstanz besucht werden.

Passersatzpapiere, Schülersammelliste und Ausweisersatz

Reiseausweis für Ausländer

Wer von der Heimatvertretung nachweislich und unverschuldet kein Reisedokument erhalten kann, kann einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen lassen. 
Ob der Passersatz vom Zielland anerkannt wird, erfährt man bei der Bundespolizei.

Reiseausweis für Flüchtlinge

Flüchtlinge erhalten regelmäßig einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Ob der Passersatz vom Zielland anerkannt wird, erfährt man bei der Bundespolizei.

Reiseausweis für Staatenlose

Staatenlose wird nach dem Staatenlosenübereinkommen ein Reiseausweis ausgestellt.
Ob der Passersatz vom Zielland anerkannt wird, erfährt man bei der Bundespolizei.

Notreiseausweis

Wer kein Nationalpass besitzt, die Identität und Staatsangehörigkeit aber feststeht und eine unzumutbare Härte vermieden werden soll, oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht, für den kann ein Notreisedokument ausgestellt werden.
Ob der Passersatz vom Zielland anerkannt wird, erfährt man bei der Bundespolizei.

Schülersammelliste

Ist ein Reisedokument für Ausländer, die den notwendigen Pass oder Aufenthaltstitel nicht besitzen, mit ihrer Schulklasse in das europäische Ausland verreisen und anschließend nach Deutschland wieder zurückreisen möchten.

Die Schülersammelliste muss die Schule mit Name und Anschrift, den begleitenden Lehrer, Reiseziel und Reisezeitraum und sämtliche mitreisende Schüler (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) bezeichnen und von der Schulleitung unterzeichnet werden.

Die Liste wird nach Bestätigung der Schulleitung in der Regel für eine geplante Klassenfahrt einer Schule in Radolfzell auf einem entsprechenden Vordruck mit Sicherheitsmerkmalen ausgestellt.

Ausweisersatz

Ein Ausweisersatz wird ausgestellt, wenn kein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz besessen wird und nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann oder der Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wird.

Ein Ausweisersatz berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

Für die Ausgabe der Dokumente bedarf es einer Terminvereinbarung. Gerne kann eine vertraute Person mit der Abholung bevollmächtigt werden.

Asylbewerber

Allgemeine Informationen zum Thema Flucht und Asyl.

Asylbewerber erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, in der die räumliche Beschränkung, die Zulässigkeit der Beschäftigung und die Zulässigkeit der Wohnungsnahme geregelt werden.

Ausführliche Informationen erhält man in der Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Eine Arbeitsaufnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hinweise dazu im Flyer "Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Ausländern".
Zur Prüfung wird eine Stellenbeschreibung benötigt.

Anträge und Informationen

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten für die Dauer des Abschiebehindernisses eine Duldung.

In der Duldung wir die Zulässigkeit der Wohnsitznahme, der Umfang der Beschäftigung und die räumliche Beschränkung geregelt.

Eine Arbeitsaufnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hinweise dazu im Flyer "Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Ausländern".

Zur Prüfung wird eine Stellenbeschreibung benötigt.

Härtefallkommission

Härtefallersuchen, die die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen könnten, sind an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg zu richten.

Freiwillige Rückkehr

Die zentrale Rückkehrberatungsstelle ist beim Landratsamt Konstanz, Amt für Migration und Integration, angesiedelt.

Ausweisung von straffälligen Ausländern

Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen von Deutschland gefährdet, wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgewiesen.

Die Ausweisung hat grundsätzlich das Verlassen des Bundesgebietes und des Schengen-Gebietes zur Folge. Ferner entsteht dadurch eine befristete Einreise- und Aufenthaltssperre.