Standesamt

Das Standesamt ist nicht nur für Eheschließungen zuständig, sondern auch für das Ausstellen von Geburtsurkunden und Sterbeurkunden. Zudem ist die Durchführung von Namensänderungen, die Bearbeitung von Kirchenaustritten sowie andere Beurkundungen Aufgabe des Standesamtes.

 

Ausstellen von Urkunden aus den Personenstandsregistern

Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden sowie Abschriften oder Ausdrucke aus den Registern.

Unabhängig von  Wohnort erhält man die Urkunden jeweils am Standesamt des Ereignisortes (Geburtsort, Ort der Eheschließung oder Sterbeort). Zur Vorlage der Urkunden bei ausländischen Behörden können internationale (mehrsprachige) Urkunden ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses oder schriftliche Vollmacht

Kosten: 20 Euro + Porto bei Postversand

Gerne können die Urkunden telefonisch oder per E-Mail vorbestellt werden. Die Urkunden können auch gegen vorherige Überweisung der Gebühren zugesandt werden.

Beurkundung der Geburt eines Kindes

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Da in Radolfzell keine Entbindungsstation vorhanden ist, können hier ausschließlich Hausgeburten angezeigt werden.

Bitte bezüglich den Unterlagen und des Ablaufs im Voraus Kontakt aufnehmen.

Terminvereinbarung zur Eheschließung

Unsere Trauorte mit Terminen finden Sie unter Heiraten in Radolfzell. Die Terminvereinbarung zur Eheschließung kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Die Trauung kann mit rechtzeitiger Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt des Wohnsitzes erfolgen. Bitte nach den notwendigen Unterlagen anfragen.

Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Diese Zeugnisse bescheinigen, dass einer Eheschließung im Ausland nach dem deutschen Recht nichts entgegensteht. Sie besitzen eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten.

Kosten: 65 bis 110 Euro

Aufgrund den Unterlagen und des Ablaufs im Voraus bitte Kontakt aufnehmen.

Nachbeurkundung von Auslandspersonenstandsfällen

Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, welche im Ausland erfolgt sind, können gegen entsprechende Gebühr beim Standesamt des Wohnsitzes beurkundet werden.

Aufgrund den Unterlagen und des Ablaufs im Voraus bitte Kontakt aufnehmen.

Vaterschaftsanerkennung

Anerkennung der Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes

Ist die Mutter eines Kindes ledig, geschieden oder verwitwet kann die Vaterschaft anerkannt werden. Dies gilt nicht bei Müttern, die verheiratet sind (Sonderregelung beim Scheidungsverfahren). Hierzu muss die Anerkennung persönlich vom Vater des Kindes erklärt werden und die Mutter des Kindes persönlich zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Erklärenden
  • Mutterpass
  • Nachweise zur Geburtsregistrierung der Eltern
  • Aufenthaltsbescheinigung der Eltern, wenn die Erklärung nicht beim Wohnsitz abgegeben wird
  • nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Erklärung nicht im Standesamt des Geburtsregisters erklärt wird

Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten: Es fallen keine Kosten an.

Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur vor dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. 

Kirchenaustritt

Vor dem Standesamt des Wohnortes können Erklärungen zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft abgegeben werden. 

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • wenn möglich Informationen zum Ort der Taufe

Kosten: 30 Euro

Standesamtliche Erklärung zur Namensführung

Bitte hierzu ausführlich vom Standesamt beraten lassen.

Informationen zum neuen Selbstbestimmungsgesetz

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit dem SBGG haben transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten- oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Voraussetzungen

Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.

Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.

Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:

  • männlich
  • weiblich
  • divers
  • ohne Eintragung

Das Verfahren kann frühestens ab 01.08.2024 eingeleitet werden. Der Änderungswunsch muss mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.

 

Ausländische(r) Staatsangehörige(r), die/der

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine blaue Karte EU besitzen,

können die Erklärung abgeben.

 

Zu beachten ist:

  • Mit der Abgabe der Erklärung ist zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags der eigenen Geschlechtsidentität am besten entspricht und, dass der erklärenden Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
  • Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
  • Wird der Geschlechtseintrag „divers“ gewünscht oder keine Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz-neu) verwiesen.

Ablauf

Die gewünschten Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) kann ab 01.08.2024 mittels Vordruck, der im Original zu unterschreiben ist, bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Ein Ausweisdokument muss ebenfalls vorgelegt werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, Ihren Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts- und/oder Eheurkunde aus.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
  • erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb von Radolfzell am Bodensee, wenn kein deutsches Geburten- oder Eheregister vorhanden ist
  • aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder weitere Fragen können mit dem Standesamt geklärt werden.

Gebühren

Namensrechtliche Erklärung                               
Kosten: 40 Euro
(Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO)

Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde.  
Kosten: 20 Euro
(Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO)

Formular

Rechtsgrundlagen