Das Befahren der innerstädtischen Fußgängerzonen und das Parken in dem Geltungsbereich sind grundsätzlich nicht gestattet. Bewohner und Gewerbetreibende können verschiedene Ausnahmegenehmigungen beantragen, die die Zufahrt zum Objekt oder für das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen.
Die Zufahrt zur Fußgängerzone Altstadt ist grundsätzlich nur in der Zeit von Montag bis Sonntag von 6.00 bis 11.00 Uhr und von 18.00 bis 20.00 Uhr (Lieferzeiten) und auch dann nur mit berechtigtem Interesse beziehungsweise der einfachen Anwohnerkarte erlaubt.
- Bewohner der Fußgängerzone werden über die Beschilderung der Fußgängerzone dem gewerblichen Lieferverkehr zum Be- und Entladen gleichgestellt.
- Bewohner der Fußgängerzone und Gewerbetreibende mit Sitz in der Fußgängerzone erhalten auf Antrag eine amtliche Auslegekarte als Nachweis für die Berechtigung mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Die Auslegekarte für Bewohner beinhaltet während ihrer Gültigkeitsdauer zusätzlich zehn Fahrten außerhalb der zugelassenen Zufahrtszeiten zum Be- und Entladen im öffentlichen Verkehrsbereich.
- Existieren private und betriebseigene Stellplätze in der Fußgängerzone oder reichen die Lieferzeiten nachweislich nicht aus, kann die Zufahrt auch außerhalb der Lieferzeiten im Einzelfall beantragt werden.
Für eine einmalige Zufahrt in die Fußgängerzone kann eine Tagesgenehmigung oder ein 10er-Block und für die regelmäßige Einfahrt können Monats- und Jahreskarten beantragt werden. Die Richtlinie sieht zudem Möglichkeiten für das Befahren für Taxen und den Mietwagenverkehr, für Hotelgäste, besondere Berufsgruppen wie Ärzte, Heilberufe, Energieversorger, technische Notdienste, Handwerker und soziale Dienste sowie für ehrenamtlich Tätige und schwerbehinderte Menschen mit einer blauen Parkberechtigung vor.