Ausnahmegenehmigung Fußgängerzone

Radolfzells Innenstadt lädt zu entspannten Spaziergängen und zum Stadtbummel ein. Dank der Fußgängerzone in der Altstadt sind Geschäfte und Restaurants vom seemaxx Outlet Center bis zur Uferpromenade bequem und direkt zu Fuß erreichbar.

 

Befahren, Halten und Parken in der Fußgängerzone

Der Gemeinderat hat eine Verwaltungsrichtlinie beschlossen, die das Befahren, Halten und Parken für die Fußgängerzonen der Altstadt, im Bereich René-Moustelon-Platz/Markthallenstraße und St.-Johannis-Straße regelt. Seit 01.07.2020 können die Anlieger und weitere Interessierte Anträge für eine Ausnahmegenehmigung stellen. 

 

Zufahrt nur noch als Ausnahme

Rad- und Pedelecfahrer können die Bereiche nach wie vor in angemessenem Tempo durchqueren und sollten besonders Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge und dürfen die Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung weiterhin nicht befahren. Grundsätzlich sieht die Verwaltungsrichtlinie vor, dass die Zufahrt für motorisierte Fahrzeuge nur in besonderen Ausnahmefällen und zu bestimmten Zeiten gestattet ist. Für jede Einfahrt in die Fußgängerzone ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadtverwaltung zu beantragen. 

Die neuen Ausnahmeregelungen führen dazu, dass nicht mehr jeder für eine kleine Erledigung in die Fußgängerzone einfahren darf:

  • Die Einfahrt in die Fußgängerzone und das Parken vor der Kindertagesstätte sind nun nicht mehr direkt möglich, sondern nur noch über die Tiefgarage am Gerberplatz.
  • Das bisher gängige Parken auf dem Marktplatz ist untersagt. Die Zufahrt zum Ölberg, dem Pfarrhof und der Tiefgarage für Berechtigte mit Ausweis ist weiterhin gewährleistet. Das Abstellen der Fahrzeuge ist ausschließlich in der umzäunten Parkfläche des Münsters gestattet.
  • Die Zufahrt zur Fußgängerzone ist für mobilitätseingeschränkte Menschen mit einer orange- und rosafarbenen Parkberechtigung nicht mehr möglich. Lediglich Fahrzeuge mit einer blauen Parkberechtigung dürfen von Montag bis Sonntag von 6.00 bis 11.00 Uhr und von 18.00 bis 20.00 Uhr in den Geltungsbereich einfahren.
  • Reisebusse dürfen ebenfalls nicht mehr einfahren.
 

Mögliche Ausnahmegenehmigungen

Das Befahren der innerstädtischen Fußgängerzonen und das Parken in dem Geltungsbereich sind grundsätzlich nicht gestattet. Bewohner und Gewerbetreibende können verschiedene Ausnahmegenehmigungen beantragen, die die Zufahrt zum Objekt oder für das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen. 

Die Zufahrt zur Fußgängerzone Altstadt ist grundsätzlich nur in der Zeit von Montag bis Sonntag von 6.00 bis 11.00 Uhr und von 18.00 bis 20.00 Uhr (Lieferzeiten) und auch dann nur mit berechtigtem Interesse beziehungsweise der einfachen Anwohnerkarte erlaubt.

  • Bewohner der Fußgängerzone werden über die Beschilderung der Fußgängerzone dem gewerblichen Lieferverkehr zum Be- und Entladen gleichgestellt.
  • Bewohner der Fußgängerzone und Gewerbetreibende mit Sitz in der Fußgängerzone erhalten auf Antrag eine amtliche Auslegekarte als Nachweis für die Berechtigung mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Die Auslegekarte für Bewohner beinhaltet während ihrer Gültigkeitsdauer zusätzlich zehn Fahrten außerhalb der zugelassenen Zufahrtszeiten zum Be- und Entladen im öffentlichen Verkehrsbereich.
  • Existieren private und betriebseigene Stellplätze in der Fußgängerzone oder reichen die Lieferzeiten nachweislich nicht aus, kann die Zufahrt auch außerhalb der Lieferzeiten im Einzelfall beantragt werden. 

Für eine einmalige Zufahrt in die Fußgängerzone kann eine Tagesgenehmigung oder ein 10er-Block und für die regelmäßige Einfahrt können Monats- und Jahreskarten beantragt werden. Die Richtlinie sieht zudem Möglichkeiten für das Befahren für Taxen und den Mietwagenverkehr, für Hotelgäste, besondere Berufsgruppen wie Ärzte, Heilberufe, Energieversorger, technische Notdienste, Handwerker und soziale Dienste sowie für ehrenamtlich Tätige und schwerbehinderte Menschen mit einer blauen Parkberechtigung vor.

 

Antragsformulare Fußgängerzone