Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Förderung für Modernisierungs- und Bauwillige

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 31.05.2024 ausgeschrieben.

Hieraus ergeben sich zahlreiche Fördermöglichkeiten für Bauwillige in Möggingen, Güttingen, Liggeringen und Stahringen, die Umnutzungs- und Modernisierungsvorhaben planen. Neu ist, dass auch Vorhaben in Gebieten aus den 70er Jahren förderfähig sind.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.

Zudem sind Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.

Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung mit der Antragstellung zu bestätigen.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 Prozent (ggf. 35 Prozent bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 Prozent. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 Euro, bei Umnutzungen bis zu 60.000 Euro. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 Euro gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2025 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er Jahren) ist die Förderung möglich.

Was bedeuten „Umnutzung“ und „Modernisierung“?

Eine Umnutzung im Sinne des ELR bedeutet: Das Gebäude mit Dach bleibt in seinem Bestand und seiner Kubatur weitgehend erhalten, z. B. wird ein ehemaliges Stallgebäude zu Wohnungen umgenutzt oder es werden Gauben angebaut. Auch leerstehende Dachgeschosse, die zu Wohnungen umgebaut werden, zählen als Umnutzung. Gleiches gilt für Wohnraum, der seit mehr als zehn Jahren nicht mehr genutzt und völlig ausgekernt und grundsaniert wird.

Unter einer umfassenden Modernisierung versteht das ELR, dass eine bereits vorhandene Wohnung an zeitgemäße Wohnverhältnisse angepasst wird. Mindestens drei Gewerke müssen hierzu in Anspruch genommen werden. Es zählen nur abgeschlossene Wohneinheiten.

Weitere Hinweise zu privaten Projekten (Wohnen):

  • Es muss ein Bauantrag oder eine Baugenehmigung vorliegen.
  • Eine Finanzierungsübersicht über die Gesamtkosten sowie eine Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 276 durch eine Architektin oder einen Architekten müssen vorgelegt werden.
  • Der Durchführungszeitraum muss bei zwei bis drei Jahren liegen.
  • Entsteht privat eine neue Wohnung zur Fremdvermietung, ist diese nur förderfähig, wenn mindestens eine weitere Wohnung im Gebäude eigengenutzt wird.
  • Die Bebauung langjähriger Baulücken in den Ortskernen kann nur bei Eigennutzung gefördert werden.
  • Im Mietwohnungsbau konzentriert sich die Förderung auf Bestandsgebäude. Gefördert werden kann die Modernisierung von Mietwohnungen sowie die Schaffung von Mietwohnungen durch Umnutzung leerstehender Gebäude. Nicht förderfähig sind jedoch der Neubau auf zuvor unbebauter Fläche und Mietwohnungen in Neubauvorhaben.
  • Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, unterstützt das ELR auch den Zwischenerwerb und den Gebäudeabbruch bei definierter Nachnutzung.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 Prozent gefördert werden.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 Prozent-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten und Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens Mittwoch, 28.08.2024 bei der Stadt Radolfzell vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich möglichst zeitnah an Rita Nassen, dienstags bis freitags, Telefon 0 77 32 / 81-320, E-Mail: , um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2025 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.

Weitere Informationen über die Fördervorausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung stehen auf den Seiten des MLR oder auf den Seiten der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.