Der Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren:
1. Bewertungsverfahren - Zuständigkeit: Finanzamt
In einem ersten Schritt wird im sog. Bewertungsverfahren der Grundsteuerwert ermittelt. Hierfür wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert.
Berechnung: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
2. Messbetragsverfahren - Zuständigkeit: Finanzamt
Der Grundsteuerwert bildet sodann die bindende Basis für den zweiten Schritt. Bei diesem wird der sogenannte Grundsteuermessbetrag ermittelt.
Der Grundsteuermessbetrag wird hierfür mit der sogenannten Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Es gibt jedoch auch Ermäßigungen. So ist die Grundsteuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 Prozent auf 0,91 Promille ermäßigt.
Berechnung: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer - Zuständigkeit: Stadt
Erst in einem dritten und letzten Schritt ist die Gemeinde bzw. die Stadt für das Verfahren zuständig. Bei diesem letzten Schritt wird der Grundsteuerbetrag ermittelt. Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem von der Stadt beschlossenen Hebesatz multipliziert.
Die Stadt ist hierbei an die Grundsteuermessbeträge des Finanzamtes zwingend gebunden und kann keine anderen Messbeträge festsetzen.
Berechnung: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag